Fortbildungslehrgang Abfallbeauftragte | EfbV | AbfAEV
computer Online: Zoom 28. Jan 2026 bis 29. Jan 2026check_circle Garantierte Durchführung |
computer Online: Zoom 12. Feb 2026 bis 13. Feb 2026 |
placeBerlin 23. Mär 2026 bis 24. Mär 2026check_circle Garantierte Durchführung |
placeBerlin 15. Apr 2026 |
Bundesweit behördlich anerkannte Fortbildung nach § 9 EfbV, §§ 4–5 AbfAEV und § 9 AbfBeauftrV in Verbindung mit §§ 53–54 und 59–60 KrWG zur Aufrechterhaltung der Fachkunde für Abfallbeauftragte und verantwortliche Personen.
Gesetzliche Grundlagen und Fortbildungsintervalle
Unternehmen, in denen gefährliche Abfälle anfallen, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie Entsorgungsfachbetriebe sind gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), und Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) verpflichtet, ihre verantwortlichen Personen und Mitarbeitenden regelmäßig fortzubilden.
Die Fortbildung nach § 9 EfbV und AbfBeauftrV ist für verantwortlich…
Es wurden noch keine FAQ hinterlegt. Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie unseren Kundenservice. Wir helfen gerne weiter!
Bundesweit behördlich anerkannte Fortbildung nach § 9 EfbV, §§ 4–5 AbfAEV und § 9 AbfBeauftrV in Verbindung mit §§ 53–54 und 59–60 KrWG zur Aufrechterhaltung der Fachkunde für Abfallbeauftragte und verantwortliche Personen.
Gesetzliche Grundlagen und Fortbildungsintervalle
Unternehmen, in denen gefährliche Abfälle anfallen, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie Entsorgungsfachbetriebe sind gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), und Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) verpflichtet, ihre verantwortlichen Personen und Mitarbeitenden regelmäßig fortzubilden.
Die Fortbildung nach § 9 EfbV und AbfBeauftrV ist für verantwortliche Personen und Betriebsbeauftragte für Abfall mindestens alle zwei Jahre erforderlich. Für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gilt gemäß § 5 AbfAEV eine Fortbildungspflicht mindestens alle drei Jahre.
Dieser Lehrgang ist behördlich anerkannt und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nach EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV sowie den Vorgaben der §§ 53–54, 56–57 und 59–60 KrWG.
Ziel der Fortbildung
Der Lehrgang vermittelt praxisorientiertes Wissen zur rechtssicheren Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der Verordnungen EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV. Die Teilnehmenden werden über aktuelle Entwicklungen im Umwelt- und Abfallrecht, Änderungen in der Kreislaufwirtschaft sowie relevante gerichtliche Entscheidungen informiert, um diese Erkenntnisse in der betrieblichen Praxis sicher umzusetzen.
Teilnahmevoraussetzungen
Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme einen behördlich anerkannten Grundlehrgang nach EfbV, AbfAEV oder AbfBeauftrV voraussetzt.
Es wurden noch keine FAQ hinterlegt. Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie unseren Kundenservice. Wir helfen gerne weiter!

