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computer Online: Online-Live-Seminar 16. Jan 2024 |
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computer Online: Online-Live-Seminar 13. Aug 2024 |
placeOffenbach 14. Okt 2024 |
Beschreibung
Fachspezifische Fortbildung im Sinne des § 4, Nr.3 Deponieverordnung (DepoV) sowie für das „sonstige Personal“ im Sinne des § 10 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).BeschreibungFachspezifische Fortbildung im Sinne § 4, Nr.3 DepoV alle vier Jahre erforderlich!Die Anforderungen an die Organisation einer Deponie sind mit Blick auf die Schulung des (sonstigen) Personals im neu gefassten § 4 Nr. 3 DepV n.F. geändert worden. Nunmehr muss der Deponiebetreiber die Deponieorganisation so ausgestalten, dass das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt.Es handelt sich hierbei in …
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Fachspezifische Fortbildung im Sinne des § 4, Nr.3
Deponieverordnung (DepoV) sowie für das „sonstige Personal“ im
Sinne des § 10 Entsorgungsfachbetriebeverordnung
(EfbV).BeschreibungFachspezifische Fortbildung im Sinne § 4, Nr.3
DepoV alle vier Jahre erforderlich!Die Anforderungen an die
Organisation einer Deponie sind mit Blick auf die Schulung des
(sonstigen) Personals im neu gefassten § 4 Nr. 3 DepV n.F. geändert
worden. Nunmehr muss der Deponiebetreiber die Deponieorganisation
so ausgestalten, dass das Personal über den für die Tätigkeit
erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle
vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt.Es
handelt sich hierbei in erster Linie um eine Klarstellung, in
welchem Zeitraum – nämlich mindestens alle vier Jahre – das
Deponiepersonal fortgebildet werden soll. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
DepV i.V.m. Anhang 5 Nummer 1.2 zur DepV hat der Deponiebetreiber
ein Betriebshandbuch zu führen, in dem u.a. der Fortbildungsbedarf
des Deponiepersonals zu dokumentieren ist.Durch das Inkrafttreten
der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist neben dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Deponieverordnung jetzt die ein
weiterer Rechtsbereich hinzugekommen, der Anforderungen bei der
Abfallannahme definiert. Dies macht es erforderlich, dass auch das
Personal der Annahme nach § 3 EBV im Rahmen der
Sachkundeschulungen auszubilden ist. Neben den klaren Anforderungen
Feststellung der Abfallart, dem Anteil an Fremdbestandteilen
bzw. Qualitäten werden die Fragen der Dokumentation für die TN
geklärt.Dieses Seminar vermittelt nicht die Sachkunde im Sinne des
LAGA-Papier M23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung von asbesthaltigen
Abfällen). Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien
darf nur Personal eingesetzt werden, das die Sachkunde gem.
TRGS 519, Anlage 4 besitzt („kleiner Asbestschein“). Dies gilt auch
für die aufsichtführende Person. Die Annahme asbesthaltiger Abfälle
darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen. Dies ist ein
zweitägiger, staatlich anerkannter Kurs (mit externer Prüfung der
zuständigen Behörde).Das sog. „sonstige Personal“ in
Entsorgungsfachbetrieben sowie von Sammlern, Beförderern, Händlern
und Maklern (z. B. LKW-Fahrer, Disponenten oder auch das hier
angesprochene Personal der Abfallannahme) müssen regelmäßig (gemäß
der Vollzugshilfe zur Anzeige -und Erlaubnisverordnung alle drei
Jahre) eine entsprechende Schulung erhhalten. Auch hierzu ist die
vorliegende Schulung geeignet. Dabei obliegt es der
betrieblichen Eigenverantwortung, dem sonstigen Personal den
aktuellen Wissensstand für seine jeweilige Tätigkeit zu vermitteln,
wobei sich grundsätzlich die notwendige Sachkunde am konkreten
Einzelfall zu orientieren hat.Das Personal aus der Abfallannahme
hat einen der schwierigsten Arbeitsbereiche im
Entsorgungsunternehmen. Diese müssen die Grundlagen des
Abfallrechtes, die Abfalleinstufung, die Nachweisverordnung, ggf.
das Gefahrgutrecht, das Verkehrsrecht usw. beherrschen und darüber
hinaus mit den An- und Ablieferfahrzeugen ein konstruktives
Kommunikationsverhältnis aufbauen.InhalteEinführungBegrüßung,
Grundlagen, ZielsetzungGesetzliche Grundlagen (jeweils Auszüge die
für Abfallannahme von Bedeutung sind)Kreislaufwirtschaftsgesetz,
Abfalleinstufung gemäß AVV, Nachweisverordnung
inklusive elektronischer Abwicklung, Anzeige- und
Erlaubnisverordnung, Gefahrgutrecht, und Verkehrsrecht,
Ersatzbaustoffverordnung, Regelungen LAGA M23.Betriebliche
Regelungen, Vorschriften und Unterweisungen, Bedeutung von
EntsorgungsverträgenPraktischer Ablauf einer AbfallannahmeSicht-
und Detektorkontrolle, allgemeiner Fahrzeug- und
ContainerzustandPrüfung der (Abfall-) Papiere, Konsequenzen aus den
Wiegeergebnissen,Vorgehensweise bei gescheiterten
Abfallannahmeverfahren (falsch deklarierter Abfall, keine oder
unvollständige Papiere, Überladung usw.)Haftungsfragen der
AbfallannahmeZielgruppeAlle Entsorger, die weder die Kapazität,
noch das Know-how haben, eigene Schulungen durchzuführenAlle
Entsorger, die sich einen Wissenszuwachs des Personals wünschen,
der durch eine externe, offene Schulung i.d.R. gegeben istGroße
Unternehmen, die eine solche Schulung aufgrund der hohen Anzahl der
betroffenen Mitarbeiter als Inhouse-Schulung durchführen
werdenAnnahmepersonal von Deponien
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