Abfallannahme

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Startdaten und Startorte

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16. Jan 2024
computer Online: Online-Live-Seminar
16. Jan 2024
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13. Aug 2024
computer Online: Online-Live-Seminar
13. Aug 2024
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14. Okt 2024

Beschreibung

Fachspezifische Fortbildung im Sinne des § 4, Nr.3 Deponieverordnung (DepoV) sowie für das „sonstige Personal“ im Sinne des § 10 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).BeschreibungFachspezifische Fortbildung im Sinne § 4, Nr.3 DepoV alle vier Jahre erforderlich!Die Anforderungen an die Organisation einer Deponie sind mit Blick auf die Schulung des (sonstigen) Personals im neu gefassten § 4 Nr. 3 DepV n.F. geändert worden. Nunmehr muss der Deponiebetreiber die Deponieorganisation so ausgestalten, dass das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt.Es handelt sich hierbei in …

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Fachspezifische Fortbildung im Sinne des § 4, Nr.3 Deponieverordnung (DepoV) sowie für das „sonstige Personal“ im Sinne des § 10 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).BeschreibungFachspezifische Fortbildung im Sinne § 4, Nr.3 DepoV alle vier Jahre erforderlich!Die Anforderungen an die Organisation einer Deponie sind mit Blick auf die Schulung des (sonstigen) Personals im neu gefassten § 4 Nr. 3 DepV n.F. geändert worden. Nunmehr muss der Deponiebetreiber die Deponieorganisation so ausgestalten, dass das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt.Es handelt sich hierbei in erster Linie um eine Klarstellung, in welchem Zeitraum – nämlich mindestens alle vier Jahre – das Deponiepersonal fortgebildet werden soll. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 DepV i.V.m. Anhang 5 Nummer 1.2 zur DepV hat der Deponiebetreiber ein Betriebshandbuch zu führen, in dem u.a. der Fortbildungsbedarf des Deponiepersonals zu dokumentieren ist.Durch das Inkrafttreten der  Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Deponieverordnung jetzt die ein weiterer Rechtsbereich hinzugekommen, der Anforderungen bei der Abfallannahme definiert. Dies macht es erforderlich, dass auch das Personal der Annahme nach § 3 EBV  im Rahmen der Sachkundeschulungen auszubilden ist. Neben den klaren Anforderungen Feststellung  der Abfallart, dem Anteil an Fremdbestandteilen bzw. Qualitäten werden die Fragen der Dokumentation für die TN geklärt.Dieses Seminar vermittelt nicht die Sachkunde im Sinne des LAGA-Papier M23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen). Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur  Personal eingesetzt werden, das die Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4 besitzt („kleiner Asbestschein“). Dies gilt auch für die aufsichtführende Person. Die Annahme asbesthaltiger Abfälle darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen. Dies ist ein zweitägiger, staatlich anerkannter Kurs (mit externer Prüfung der zuständigen Behörde).Das sog. „sonstige Personal“ in Entsorgungsfachbetrieben sowie von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (z. B. LKW-Fahrer, Disponenten oder auch das hier angesprochene Personal der Abfallannahme) müssen regelmäßig (gemäß der Vollzugshilfe zur Anzeige -und Erlaubnisverordnung alle drei Jahre) eine entsprechende Schulung erhhalten. Auch hierzu ist die vorliegende Schulung geeignet. Dabei obliegt es der betrieblichen Eigenverantwortung, dem sonstigen Personal den aktuellen Wissensstand für seine jeweilige Tätigkeit zu vermitteln, wobei sich grundsätzlich die notwendige Sachkunde am konkreten Einzelfall zu orientieren hat.Das Personal aus der Abfallannahme hat einen der schwierigsten Arbeitsbereiche im Entsorgungsunternehmen. Diese müssen die Grundlagen des Abfallrechtes, die Abfalleinstufung, die Nachweisverordnung, ggf. das Gefahrgutrecht, das Verkehrsrecht usw. beherrschen und darüber hinaus mit den An- und Ablieferfahrzeugen ein konstruktives Kommunikationsverhältnis aufbauen.InhalteEinführungBegrüßung, Grundlagen, ZielsetzungGesetzliche Grundlagen (jeweils Auszüge die für Abfallannahme von Bedeutung sind)Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfalleinstufung gemäß AVV, Nachweisverordnung inklusive elektronischer Abwicklung, Anzeige- und Erlaubnisverordnung, Gefahrgutrecht, und Verkehrsrecht, Ersatzbaustoffverordnung, Regelungen LAGA M23.Betriebliche Regelungen, Vorschriften und Unterweisungen, Bedeutung von EntsorgungsverträgenPraktischer Ablauf einer AbfallannahmeSicht- und Detektorkontrolle, allgemeiner Fahrzeug- und ContainerzustandPrüfung der (Abfall-) Papiere, Konsequenzen aus den Wiegeergebnissen,Vorgehensweise bei gescheiterten Abfallannahmeverfahren (falsch deklarierter Abfall, keine oder unvollständige Papiere, Überladung usw.)Haftungsfragen der AbfallannahmeZielgruppeAlle Entsorger, die weder die Kapazität, noch das Know-how haben, eigene Schulungen durchzuführenAlle Entsorger, die sich einen Wissenszuwachs des Personals wünschen, der durch eine externe, offene Schulung i.d.R. gegeben istGroße Unternehmen, die eine solche Schulung aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen Mitarbeiter als Inhouse-Schulung durchführen werdenAnnahmepersonal von Deponien

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