Haftungsrecht für Betriebsbeauftragte

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Haftungsrecht für Betriebsbeauftragte

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Startdaten und Startorte
computer Online: Online-Live-Seminar
30. Sep 2026
Beschreibung
Eintägiges Fachkundeseminar zur Verhinderung strafrechtlicher Sanktionen
Beschreibung

Durch zahlreiche Rechtsvorschriften, die die tägliche Praxis im Betrieb maßgeblich beeinflussen, kommt der Staat seinem Schutzauftrag für die Umwelt nach. Diese an den Betrieb gerichteten sogenannten „Betreiberpflichten“ sind unabhängig ihrer Kenntnis einzuhalten, denn „Unwissen schützt vor Strafe nicht“.

Kommt es zu Verstößen gegen Umweltvorschriften, drohen neben verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Ordnungswidrigkeiten) und ggf. zivilrechtlichem Schadensausgleich auch Sanktionen nach dem Umweltstrafrecht.

Betroffen hiervon sind im Unternehmen nicht nur die vor Ort unmittelbar agierenden Personen, sond…

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Eintägiges Fachkundeseminar zur Verhinderung strafrechtlicher Sanktionen
Beschreibung

Durch zahlreiche Rechtsvorschriften, die die tägliche Praxis im Betrieb maßgeblich beeinflussen, kommt der Staat seinem Schutzauftrag für die Umwelt nach. Diese an den Betrieb gerichteten sogenannten „Betreiberpflichten“ sind unabhängig ihrer Kenntnis einzuhalten, denn „Unwissen schützt vor Strafe nicht“.

Kommt es zu Verstößen gegen Umweltvorschriften, drohen neben verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Ordnungswidrigkeiten) und ggf. zivilrechtlichem Schadensausgleich auch Sanktionen nach dem Umweltstrafrecht.

Betroffen hiervon sind im Unternehmen nicht nur die vor Ort unmittelbar agierenden Personen, sondern auch verantwortliche Personen auf allen Hierarchieebenen. Ein erster Blick in die Straftaten gegen die Umwelt zeigt, dass in den einschlägigen Vorschriften nie der „Betriebsleiter“, der „Vorstandsvorsitzende“ oder der „Abfall-, Gewässerschutz- oder Immissionsschutzbeauftragte“ stehen. Wer letztendlich zur Verantwortung gezogen werden kann, ist immer anhand des konkreten Falles zu entscheiden, d. h. es kann jeden in der betrieblichen Verantwortungskette treffen (natürlich können auch mehrere Personen in der betrieblichen Entscheidungskette, je nach ihrem Tatbeitrag, verantwortlich sein).

Die Veranstaltung erläutert die Grundelemente des Umweltstrafrechts und geht auf die Verantwortlichkeit im Unternehmen sowie die zu erwartenden strafprozessualen Maßnahmen (z.B. Durchsuchungen, Vernehmungen, Sicherstellungen, Beschlagnahmungen) und Verurteilungsfolgen ein.

Neben den Punkten „Vorsatz“, „Fahrlässigkeit“, „leichtfertiges Handeln“, „Tun und Unterlassen“ soll es auch um die Spezialitäten des Umweltrechtes gehen. Hiermit sind z. B. die abfallrechtlichen Sorgfaltspflichten oder auch die verschuldensunabhängige Haftung aus dem Bereich des Gewässerschutzes gemeint. Insgesamt soll die Veranstaltung eine Verknüpfung des Strafrechts mit den „Spielregeln“ des Umweltrechts herstellen. 

Ziel ist es, das strafrechtliche Risikobewusstsein zu stärken, um nicht unverhofft auf der Anklagebank zu landen. Es gilt das Motto: "Risiko erkannt, Risiko gebannt".


Inhalte
  • Grundlagen des Umweltstrafrechts
    • System des deutschen Umweltrechts
    • Übersicht über die Umweltstrafvorschriften (UStR)
    • Verwaltungsakzessorietät des UStR
    • Bescheidwirkung und Umweltstrafrecht
    • Organisationsverschulden
    • Bedeutung des Bestellungsschreiben
  • Gewässerverunreinigung
    • § 324 StGB
    • Grenzwerte im Wasserrecht
    • Nicht bestimmungsgemäßer Betrieb
    • Verschuldensunabhängige Haftung
  • Immissionsschutz
    • § 325 und § 327 StGB
    • Störfälle
    • Wesentliche Änderungen
  • Abfallrecht
    • § 326 StGB
    • Abgrenzungsfragen
    • Sorgfaltspflichten
    • Grenzüberschreitende Abfälle
  • Sanktionssystem des UStR
    • Strafrechtliche Verantwortlichkeit
    • Tun und Unterlassen
    • Strafarten
    • Abgrenzung zu Ordnungswidrigkeiten
    • Gewinnabschöpfung im UStR
  • Rolle der Strafverfolgungsbehörden
    • Verfolgungszwang
    • Opportunitätsprinzip
    • Abschlussmonopol der Staatsanwaltschaft
  • Eingriffsmaßnahmen
    • Rechte der Strafverfolgungsbehörden
    • Rechte des Beschuldigten
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