Beauftragte und verantwortliche Person gem. Kapitel 1.3 ADR

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Beauftragte und verantwortliche Person gem. Kapitel 1.3 ADR

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24. Aug 2026
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24. Sep 2026
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24. Nov 2026
Beschreibung
Eintägige Schulung und Unterweisung, geeignet für alle am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen gemäß Kapitel 1.3 ADR und Abschnitt 8.2.3 ADR
Beschreibung

Die gesetzlich geregelten Schulungsanforderungen im Bereich Gefahrgut können für die betriebliche Praxis in einem Satz zusammengefasst werden: Alle an der betrieblichen Gefahrgutkette beteiligten Personen benötigen ausreichende Kenntnisse der Gefahrgutvorschriften!

Da die gesetzlichen Bestimmungen im  alle zwei Jahre angepasst werden, empfehlen wir eine Aktualisierung der Kenntnisse in zweijährigen Abständen im Rahmen einer erneuten Schulung

Das (internationale) Gefahrgutrecht fordert neben dem Gefahrgutbeauftragten die Schulung von…

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Eintägige Schulung und Unterweisung, geeignet für alle am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen gemäß Kapitel 1.3 ADR und Abschnitt 8.2.3 ADR
Beschreibung

Die gesetzlich geregelten Schulungsanforderungen im Bereich Gefahrgut können für die betriebliche Praxis in einem Satz zusammengefasst werden: Alle an der betrieblichen Gefahrgutkette beteiligten Personen benötigen ausreichende Kenntnisse der Gefahrgutvorschriften!

Da die gesetzlichen Bestimmungen im  alle zwei Jahre angepasst werden, empfehlen wir eine Aktualisierung der Kenntnisse in zweijährigen Abständen im Rahmen einer erneuten Schulung

Das (internationale) Gefahrgutrecht fordert neben dem Gefahrgutbeauftragten die Schulung von Personen, die mit Gefahrgütern in ihrer täglichen Arbeit in Berührung kommen, sog. „ ... am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen“ (Kapitel 1.3 ADR).

Diese betrieblichen Funktionsträger sind hinsichtlich der Schulungsanforderungen unabhängig voneinander zu sehen, d. h.: Auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist, können Schulungsnachweise von der zuständigen Behörde eingefordert werden.

Die vorliegende Schulung dient dazu, sogenannten „Beteiligten Personen“ (ehem. beauftragten/ verantwortlichen Personen gem. GbV) die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Vorbereitung und Durchführung von Transporten gefährlicher Materialien zu vermitteln.


Inhalte
  • Gesetzlicher Rahmen der Gefahrgutbeförderung
    • Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG
    • Gefahrgutverordnung Straße - GGVSEB
    • Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GBV
    • Unterscheidung Gefahrstoff/Gefahrgut
    • ADR
  •  Risiken und Gefahren von Gefahrgut
    • Beispiele aus den Klassen 1 - 9
  •  Pflichten und Verantwortlichkeiten aus den Vorschriften
    • Transporterleichterungen
    • Klassifizierung
    • Stoffliste
    • Verpackungen
    • Dokumentation/Versand            
    • Beförderung
    • Ladungssicherung           
  •  Vertiefung des Lernprozesses
    • Teilnehmerübung am Beispiel eines gesamten Gefahrgutbeförderungsprozesses

Zielgruppe

Beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen müssen Fachkenntnisse nachweisen sowie diese in regelmäßigen Abständen, bestenfalls im Zuge der turnusmäßigen Änderung der Gefahrgutvorschriften, aktualisieren und vertiefen. Da sich die Vorschriften (GGVSEB/ ADR) alle zwei Jahre ändern, besteht damit auch im Zweijahresrhythmus Schulungsbedarf für beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen.

Die Unterweisung gemäß ADR 1.3 richtet sich an alle Mitarbeiter ihres Unternehmens, die Gefahrgut transportieren oder zu deren Verantwortungsbereich Gefahrgüter im Straßenverkehr zählen.

Die Mitarbeiter, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind oder diese Aufgabe in Zukunft übernehmen sollen (Versender, Verpacker, Verlader), müssen entsprechend unterwiesen bzw. geschult werden.Die Schulung ist auch für Fahrer von Fahrzeugen geeignet, die keinen ADR-Schein benötigen, da die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nicht überschritten wird.

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