Die Vertrauensperson im BEM.
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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist seit dem Jahr 2004 eine gesetzliche Vorgabe für Arbeitgeber, § 167 Abs. 2 SGB IX. Beschäftigte, die in 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ist ein BEM anzubieten. Durch das Teilhabebestärkungsgesetz haben Beschäftigte seit Juni 2021 nunmehr das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl zum BEM-Verfahren hinzuziehen. Um die rechtlichen und speziell praktischen Auswirkungen dieses Rechts zu verstehen und entsprechend zu handeln, ist es unerlässlich, die Bedeutung dieses Rechts im BEM zu kennen.
Es wurden noch keine FAQ hinterlegt. Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie unseren Kundenservice. Wir helfen gerne weiter!
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist seit dem Jahr 2004 eine gesetzliche Vorgabe für Arbeitgeber, § 167 Abs. 2 SGB IX. Beschäftigte, die in 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ist ein BEM anzubieten. Durch das Teilhabebestärkungsgesetz haben Beschäftigte seit Juni 2021 nunmehr das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl zum BEM-Verfahren hinzuziehen. Um die rechtlichen und speziell praktischen Auswirkungen dieses Rechts zu verstehen und entsprechend zu handeln, ist es unerlässlich, die Bedeutung dieses Rechts im BEM zu kennen.
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