Bildungsgutschein

Im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung können die Agenturen für Arbeit bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen Bildungsgutscheine für zuvor individuell festgestellte Bildungsbedarfe aushändigen.

Voraussetzungen

Die Teilnahme muss notwendig sein, um die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.

Die Feststellungen zur Notwendigkeit einer Weiterbildung schließen immer auch die arbeitsmarktlichen Bedingungen ein. Das heißt, die Agentur für Arbeit muss abwägen, ob zum Beispiel die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Weiterbildung beendet werden kann, ob andere arbeitsmarktpolitische Instrumente erfolgversprechender sind und ob mit dem angestrebten Bildungsziel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erwartet werden kann.

Die Antragsteller/innen müssen in der Regel entweder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder drei Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Vor Beginn der Teilnahme an einer Weiterbildung muss eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sein.

Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen mit dem Bildungsgutschein bescheinigt. Der Bildungsgutschein ist eine Zusicherung, dass die durch die Teilnahme an der Weiterbildung anfallenden Kosten übernommen werden.

Einlösen des Bildungsgutscheins

Die Inhaberin oder der Inhaber des Bildungsgutscheins muss innerhalb der Gültigkeitsdauer mit der Maßnahme beginnen, sonst verfällt der Gutschein. Wenn der Bewerber zum Beispiel innerhalb des Gültigkeitszeitraums kein geeignetes Weiterbildungsangebot gefunden hat, wird gegebenenfalls ein neuer Gutschein ausgehändigt.

Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann den Bildungsgutschein innerhalb der Gültigkeitsfrist für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme mit einem dem Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen. Als Nachweis für die Zulassung einer Weiterbildungsmaßnahme kann vom Träger der Maßnahme ein Zertifikat einer fachkundigen Stelle vorgelegt werden. Informationen über zugelassene Maßnahmen enthält auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURSNET. Die Zulassung muss zum Zeitpunkt des Eintritts in die Weiterbildung gültig sein. Die von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer ausgewählte Bildungsstätte bestätigt auf dem Bildungsgutschein (Ausfertigung für den Träger) die Aufnahme in die zugelassene Maßnahme und legt den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme bei der den Gutschein ausstellenden Agentur für Arbeit vor.

Was müssen Sie beachten?

Bei Eingang des Bildungsgutscheins prüft die Agentur für Arbeit, ob die von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer ausgewählte Maßnahme mit den Konditionen des Bildungsgutscheins übereinstimmt. Bei Nichtübereinstimmung ist die Einlösung in Frage gestellt; in Ausnahmefällen kann nachträglich geringfügigen Abweichungen, zum Beispiel inhaltlicher Art, zugestimmt werden. Die Einlösung des Bildungsgutscheins ist auch in Frage gestellt, wenn ein/e Weiterbildungsinteressent/in in die Weiterbildung aufgenommen wurde, obwohl sie/er die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt und von einer erfolgreichen Teilnahme nicht ausgegangen wird. Der Gutschein verliert seine Gültigkeit, wenn er nicht vor Maßnahmeeintritt vom Bildungsträger der zuständigen Agentur für Arbeit vorgelegt wird.

Damit die Leistung zeitnah bewilligt werden kann, reichen Sie bitte die von der Agentur für Arbeit ausgehändigten Formulare rechtzeitig vor Beginn bei der Agentur für Arbeit ein.

Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung".

Die obigen Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Ausgabe von Bildungsgutscheinen an erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erhalten.

Informationen entnommen der Webseite der Agentur für Arbeit, 20.02.2013