„BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTER IN BETRIEBEN“
Zum Brandschutzbeauftragten können Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder gleichwertiger
Ausbildung bestellt werden, die an dem vorliegenden achttägigen Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben.
ZIELE / INHALTE
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nach den Richtlinien der Vereinigung zur Förderung des Deutschen
Brandschutzes e.V. (vfdb) und den Vorgaben der Berufsgenossenschaft.
Der Lehrgang erfüllt auch die Anforderungen an die Ausbildung für Brandbekämpfung und Evakuierung nach
§ 10, Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz sowie die Forderung aus der aktuellen Muster-Versammlungsstätten verordnung
§42 (MVStättVO 2005 Auszug, Fassung 2014).
Durch diesen Lehrgang erlangen die Teilnehmer die erford…
Es wurden noch keine FAQ hinterlegt. Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie unseren Kundenservice. Wir helfen gerne weiter!
Zum Brandschutzbeauftragten können Personen mit abgeschlossener
Berufsausbildung oder gleichwertiger
Ausbildung bestellt werden, die an dem vorliegenden achttägigen
Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben.
ZIELE / INHALTE
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nach den Richtlinien der
Vereinigung zur Förderung des Deutschen
Brandschutzes e.V. (vfdb) und den Vorgaben der
Berufsgenossenschaft.
Der Lehrgang erfüllt auch die Anforderungen an die Ausbildung für
Brandbekämpfung und Evakuierung nach
§ 10, Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz sowie die Forderung aus der
aktuellen Muster-Versammlungsstätten verordnung
§42 (MVStättVO 2005 Auszug, Fassung 2014).
Durch diesen Lehrgang erlangen die Teilnehmer die erforderlichen
Kenntnisse, um in allen Fragen des vorbeugenden,
abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowohl
betriebsintern als auch extern beratend
und unterstützend tätig werden zu können.
Hintergrund:
Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
(BSB) ergibt sich aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung
(Gefährdungen durch „Brand“) und aus baurechtlichen Forderungen und
Vorgaben der
Bundesländer zur Benennung eines Brandschutzbeauftragten (z.B. in
Versammlungsstätten, Veranstaltungsstätten,
Produktionsstätten für Film/Funk/Fernsehen/Foto, Verkaufsstätten,
Industriebauten und Hochhäusern).
Gefordert ist ein Brandschutzbeauftragter immer dann, wenn ein
erhöhtes Brandrisiko besteht und/oder eine
Einrichtung Publikumsverkehr hat.
Laut § 3 Abs. 1 ArbSchG ist durch den Arbeitgeber für eine
geeignete Brandschutzorganisation zu sorgen.
Die Industriebaurichtlinie (Geschossflächen > 5000 qm) und die
Verkaufsstättenverordnungen (Gesamtfläche
> 2000 qm) fordern von Unternehmen ab bestimmten Flächengrößen
die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten.
Die MVStätttVO verlangt bei entsprechender Erfordernis ebenfalls
einen Brandschutzbeauftragten mit
bestimmten Aufgaben und Pflichten. Spezifische Kenntnisse zu
Versammlungsstätten sind dafür erforderlich.
Hinweis:
Bei mehr als 4 Fehlstunden kann eine Zertifizierung nicht
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